Interdisziplinäre Begleitung / Rechtsberatung

Rechtliche Rahmenbedingungen bei Praxisabgabe und -übernahme
Ein Arzt/Zahnarzt hat heute kaum noch die Möglichkeit, sich ohne weiteres niederzulassen. In den meisten Gebieten besteht eine Zulassungsbeschränkung, d.h. es wird kein neuer Vertragsarztsitz vergeben. Der niederlassungswillige Arzt/Zahnarzt muss daher einen bestehenden Sitz übernehmen.
Für den niederlassungswilligen Arzt/Zahnarzt bedeutet dies, dass er - da die separate Veräußerung eines Vertragsarztsitzes nicht zulässig ist - eine Praxis seiner Fachrichtung erwerben muss, um damit den Vertragsarztsitz zu übernehmen. Eine andere Möglichkeit wäre, den Anteil an einer Gemeinschaftspraxis - ebenfalls mit Vertragsarztsitz - zu erwerben.
Für beide Vertragspartner ist daher wichtig, dass nicht nur die zivilrechtliche Seite des Praxiskaufs bzw. Verkaufs geregelt wird, sondern dass diese Regelung auch in Übereinstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren nach § 103 SGB V gebracht werden. Ansonsten kann es zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem Praxiserwerb und öffentlich-rechtlichem Vertragsarztsitz kommen. Dieses Ergebnis kann von keinem gewünscht sein.
Aus diesem Grunde empfiehlt sich sorgfältige und rechtzeitige Planung der Praxisübertragung. Nach unserer Erfahrung sollte möglichst ein Planungshorizont von 12 bis 18 Monaten zur Verfügung stehen.
Bei der Praxisübertragung sollte zudem nicht vergessen werden, eine Reihe von weiteren rechtlichen Aspekten zu berücksichtigen, z.B. Übernahme der Räumlichkeiten, Einstieg in die Arbeitsverträge, Sicherung des Kaufpreises, Sicherung der Finanzierung für den Erwerber, steuerliche Gesichtspunkte, rechtliche Regelung des persönlichen Umfeldes, Wettbewerbsverbot für den ausscheidenden Arzt usw.
Bei Fragen zu den beispielhaft beschriebenen Sachverhalten empfehlen wir, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, der sich schwerpunktmäßig mit dem Medizinrecht befasst.

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